Satzung des Anwohner-Verein Buntekuh e.V.
Präambel
Zur Wahrung und Förderung des Allgemeinwohls im Lübecker Stadtteil Buntekuh sind alle Bürger aufgerufen, dem
ANWOHNER-VEREIN BUNTEKUH e.V.
beizutreten, für den folgende Satzung gilt:
§ 1 - Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in und für den Lübecker Stadtteil Buntekuh im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: die städtebauliche Gestaltung, die Förderung des Verkehrswesens, der Erholungszentren, aller sozialen, kulturellen und sportlichen Belange und der allgemeinen Versorgung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, konfessionell, rassisch und in sonstiger Weise unabhängig.
§ 2 - Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Anwohner – Verein Buntekuh e.V.“
§ 3 - Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck.
§ 4 - Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine an ein Vorstandsmitglied zu richtende schriftliche Beitrittserklärung, über welche der Vorstand alsbald zu entscheiden hat, erworben. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, hat er die Beitrittserklärung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tode des Mitglieds
- aufgrund einer einem Vorstandsmitglied zugehenden schriftlichen Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
- mit dem Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Vor seiner Entscheidung hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Nach Ablauf der Frist hat der Vorstand das betreffende Mitglied mit Gründen schriftlich zu benachrichtigen.
Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied der Widerspruch zu, der binnen eines Monats vom Empfang des Bescheides an gerechnet einem Vorstandsmitglied schriftlich zugehen muss.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen endgültig.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal von den Mitgliedern zu bezahlen.
§ 6 - Verwaltung
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer/in), dem/der Kassenwart/in, und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, ist für die restliche Zeit ein/e Nachfolger/in zu wählen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Nimmt der/die jeweils Gewählte die Wahl nicht an, ist der Wahlvorgang zu wiederholen.
Die Wahl ist auf Antrag durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerruflich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
- Die Vorstandmitglieder müssen die Mitgliedschaft des Vereins besitzen. Nach Möglichkeit sollte dem Vorstand mindestens eine Frau angehören.
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
- Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende wird durch den/die stellvertretende Vorsitzende oder den/die Kassenwart/in vertreten.
- Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, sowie der Vertretung der Vereinsinteressen vor Gericht, geeignete Vertreter beauftragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall wird er/sie von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, diese/r von dem/der Kassenwart/in vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweiligen Leiters/Leiterin der Sitzung. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
- Die Vorstandsmitglieder führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Ihnen werden die erforderlichen Auslagen erstattet.
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Jahresbeitrags für das folgende Kalenderjahr
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Wenn 20 Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen hat der Vorstand diese unverzüglich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Zwecks oder eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
- Über die Beschlüsse des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und danach unter laufender Nummer abzulegen.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf den Kreisverband Lübeck des Deutschen Roten Kreuzes oder dessen Rechtsnachfolger über, der es ausschließlich innerhalb des Wirkungskreises des aufgelösten Vereins zu den in § 1 angegebenen Zwecken verwenden darf.
§ 10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18. März 2010 in Kraft. Die Satzung vom 19. März 1987 tritt außer Kraft.
Lübeck, den 18. März 2010
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